Zurecht prüft die Vorinstanz in diesem Kontext nicht, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung schuldhaft nicht innerhalb der Vorgaben von § 114 ZPO erfolgt und damit als nachlässig zu bezeichnen sei, da dieser Umstand für die Anwendbarkeit von § 115 Ziff. 2 ZPO nicht von Bedeutung ist; massgebendes Kriterium ist hier einzig die sofortige Beweisbarkeit (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 115 ZPO; vgl. auch Kass.-Nr. AA030014, Entscheid vom 3. Oktober 2003, Erw. II.3.e.cc).