3.2. Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung, wonach die Verjährungseinrede nicht verspätet sei, auf Ziff. 2 von § 115 ZPO und nicht auf dessen Ziff. 3. Dies korrespondiert auch mit der bereits dargelegten Auffassung, die fragliche Einrede sei deshalb zulässig, weil der zu ihrer Beurteilung notwendige Sachverhalt bereits aktenkundig und unbestritten sei, weshalb sich keine Verzögerung des Verfahrens ergebe. Zurecht prüft die Vorinstanz in diesem Kontext nicht, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung schuldhaft nicht innerhalb der Vorgaben von § 114 ZPO erfolgt und damit als nachlässig zu bezeichnen sei, da dieser Umstand für die Anwendbarkeit von § 115 Ziff.