3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Ausnahmen zu § 114 ZPO gemäss § 115 ZPO eng auszulegen seien und im Zweifel auf ein Novum nicht mehr eingetreten werden dürfe; dies insbesondere, wenn einer Partei Nachlässigkeit in der Prozessführung vorzuwerfen sei. In § 115 Ziff. 3 ZPO werde sodann festgehalten, dass neue Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürften, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig hätten angerufen werden können. Auch damit werde zum Ausdruck gebracht, dass die aus fahrlässiger Säumnis nicht rechtzeitig vorgetragene Einrede keinen Schutz verdiene.