2.3.2. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 115 Ziff. 2 ZPO, dass Verzögerungen des Prozesses nur auf Grund neuer Beweiserhebungen bzw. Sachverhaltsermittlungen nicht statthaft sind. So ist massgebend, dass sich die Richtigkeit der neu geltend gemachten Behauptungen bzw. Einreden aus den Prozessakten ergibt. Nicht erforderlich ist jedoch, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, dass die Richtigkeit klar oder besonders augenfällig zu Tage tritt. Ohnehin liegt es in der Natur der Sache, dass das Gericht die Richtigkeit, welche sich aus den Akten ergeben soll, prüfen muss, was stets in einem gewissen Rahmen Zeit in Anspruch nimmt.