2.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Kontext weiter vor, die Zulassung der Verjährungseinrede habe weitere Abklärungen rechtlicher Art nach sich gezogen (KG act. 1 S. 7). Sollte die Beschwerdeführerin sinngemäss damit geltend machen wollen, dass das Verfahren entgegen der Ansicht der Vorinstanz verzögert worden sei, so weist sie eine solche Verzögerung nicht nach. Allein aus der Tatsache, dass das Gericht bestimmte rechtliche Überlegungen anzustellen hatte, ergibt sich eine solche jedenfalls noch nicht.