2.2.1. An der von der Beschwerdeführerin angegebenen Stelle geht die Vorinstanz keineswegs von einer klaren Rechtslage aus. Vielmehr hält sie in ihren allgemeinen Erwägungen zunächst fest, es sei allein entscheidend, ob eine klare Rechtslage gegeben sei oder ob die neu erhobene Einrede noch nach Abklärungen rufe und damit eine Verzögerung des Prozesses bewirken würde. Diese Rechtsauffassung der Vorinstanz wird zu Recht nicht angefochten (vgl. KG act. 2 Erw. II.2.c S. 11).