2.1. Die Beschwerdeführerin legt zunächst ihren Standpunkt hinsichtlich ihrer Rechtsauffassung mit Bezug auf das relevante Bundesrecht dar. Sie erläutert weiter, dieses könne vom Kassationsgericht zwar nicht überprüft werden, aus ihren Ausführungen könne jedoch gefolgert werden, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine klare Rechtslage vorliege, weshalb § 115 Ziff. 2 ZPO keine Anwendung finden könne (KG act. 1 Ziff. I. S. 3-5).