1. Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid berufungsfähig ist (Art. 46 und 48 OG), weshalb die zahlreichen Fragen zur richtigen Anwendung von Bundesrecht, welche die Beschwerdeführerin anspricht, im kantonalen Nichtigkeitsverfahren nicht behandelt werden können (§ 285 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört insbesondere die Frage, ob die obergerichtlichen Erwägungen zur Verjährung und Verwirkung der eingeklagten Forderung zutreffend sind (vgl. KG act. 2 Erw. II.1.b und c S. 7f.).