3. Gegen das vorinstanzliche Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1) und leistete ebenso fristwahrend die ihr auferlegte Prozesskaution von Fr. 18'000.-- (KG act. 11). Am 3. September 2004 verzichtete die Vorinstanz auf Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 8). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2004 erstatteten die Beschwerdegegner ihre Beschwerdeantwort (KG act. 12). 4. Die Beschwerdeführerin erhob auch Berufung ans Bundesgericht (KG act. 1 S. 2). - 3 - II.