Am 31. Januar 2002 liess der Beschwerdegegner 2 in seiner Beweisantretungsschrift, also nach Abschluss des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, erstmals vorbringen, die Klage sei verspätet erhoben worden (BG act. 37 S. 4f.). Mit Urteil des Bezirksgerichts E. vom 6. November 2002 wurde die Klage weitgehend gutgeheissen (OG act. 64). 2. Dagegen erhoben beide Beschwerdegegner Berufung ans Obergericht (OG act. 65 und 66). In ihrer Berufungsbegründung liess nun auch die Beschwerdegegnerin 1 vortragen, dass die Klage verspätet erhoben worden sei (OG act. 72 S. 2). Mit Urteil des Obergerichts, I. Zivilkammer, vom 14. Juli 2004 wurde die Klage abgewiesen (OG act. 87 = KG act. 2).