{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040128_2004-11-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1A18BE98628766C0C1256F8F004C87C8_AA040128.pdf", "Checksum": "8ccab78f7a27949e45792c96870099f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 16.11.2004 AA040128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 16.11.2004 AA040128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 16.11.2004 AA040128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässige Noven gemäss § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:21", "Checksum": "256e4136b4bb771837a07d27076c3a2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 16.11.2004 AA040128\nRegeste:\nZulässige Noven gemäss § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH\n\n2.3.2. Im Übrigen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 115 Ziff. 2 ZPO, dass\nVerzögerungen des Prozesses nur auf Grund neuer Beweiserhebungen bzw.\nSachverhaltsermittlungen nicht statthaft sind. So ist massgebend, dass sich die\nRichtigkeit der neu geltend gemachten Behauptungen bzw. Einreden aus den\nProzessakten ergibt. Nicht erforderlich ist jedoch, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, dass die Richtigkeit klar oder besonders augenfällig zu Tage\ntritt. Ohnehin liegt es in der Natur der Sache, dass das Gericht die Richtigkeit,\nwelche sich aus den Akten ergeben soll, prüfen muss, was stets in einem gewissen Rahmen Zeit in Anspruch nimmt. Die Rüge ist somit unbegründet, sofern auf\nsie überhaupt eingetreten werden kann.\n\n3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Ausnahmen zu § 114\nZPO gemäss § 115 ZPO eng auszulegen seien und im Zweifel auf ein Novum\nnicht mehr eingetreten werden dürfe; dies insbesondere, wenn einer Partei\nNachlässigkeit in der Prozessführung vorzuwerfen sei. In § 115 Ziff. 3 ZPO werde\nsodann festgehalten, dass neue Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürften, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht\nrechtzeitig hätten angerufen werden können. Auch damit werde zum Ausdruck\ngebracht, dass die aus fahrlässiger Säumnis nicht rechtzeitig vorgetragene Einrede keinen Schutz verdiene. Die Beschwerdeführerin beruft sich diesbezüglich auf\nZR 55 Nr. 75, ZR 65 Nr. 123, ZR 57 Nr. 146 sowie ZR 89 S. 277 rechte Spalte\n(damit wohl Nr. 111; KG act. 1 S. 5-7).\n- 5 -\n\n3.2. Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung, wonach die Verjährungseinrede nicht\nverspätet sei, auf Ziff. 2 von § 115 ZPO und nicht auf dessen Ziff. 3. Dies korrespondiert auch mit der bereits dargelegten Auffassung, die fragliche Einrede sei\ndeshalb zulässig, weil der zu ihrer Beurteilung notwendige Sachverhalt bereits\naktenkundig und unbestritten sei, weshalb sich keine Verzögerung des Verfahrens ergebe. Zurecht prüft die Vorinstanz in diesem Kontext nicht, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung schuldhaft nicht innerhalb der Vorgaben von\n§ 114 ZPO erfolgt und damit als nachlässig zu bezeichnen sei, da dieser Umstand\nfür die Anwendbarkeit von § 115 Ziff. 2 ZPO nicht von Bedeutung ist; massgebendes Kriterium ist hier einzig die sofortige Beweisbarkeit\n(Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 115 ZPO; vgl. auch Kass.-Nr.\nAA030014, Entscheid vom 3. Oktober 2003, Erw. II.3.e.cc). Den von der Beschwerdeführerin zitierten ZR-Entscheiden lässt sich im Übrigen nichts Anderes\nentnehmen, wobei ZR 65 Nr. 123 sogar ausdrücklich darauf hinweist, dass ein\nVerschulden an der Säumnis dann unberücksichtigt bleibt, wenn das Verfahren\nnicht verzögert wird. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Hinzuweisen ist auch darauf, dass allein mit der Tatsache, dass die Vorinstanz die\nVoraussetzungen von § 115 Ziff. 2 ZPO als erfüllt betrachtet, die genannte Bestimmung jedoch eng auszulegen ist, noch kein konkreter Nichtigkeitsgrund\nnachgewiesen wird.\n\n4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesagten nur\nfeststeht, dass die von den Beschwerdegegnern erhobene Einrede von der Vorinstanz zu Recht berücksichtigt wurde. Unabhängig davon und damit von der hiesigen Instanz selbst vorfrageweise nicht überprüfbar sind Inhalt und Berechtigung\nbesagter Einrede.\n\nIII.\n\n1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit\nauf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin\nkosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO und § 68 Abs. 1 ZPO).\n- 6 -\n\n2. Da beide Beschwerdegegner im Kassationsprozess von demselben Anwalt\nvertreten werden (KG act. 12-14), ist für sie grundsätzlich nur eine Prozessentschädigung festzusetzen (vgl. ZR 77 Nr. 47). Dabei ist diese angesichts der Vertretung mehrerer Parteien in Anwendung von § 14 Abs. 1 der Verordnung über\ndie Anwaltsgebühren zu erhöhen. Allerdings ist bloss eine leichte Erhöhung vorzunehmen, da im Kassationsprozess dadurch, dass mehrere Parteien vertreten\nwerden, nur ein geringer Mehraufwand entstehen dürfte.\n\n3. Ferner ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Schaer unentgeltlicher Vertreter des Beschwerdegegners 2 ist, weshalb die auf dessen Vertretung entfallende Prozessentschädigung ihm (Rechtsanwalt Schaer) direkt zuzusprechen ist\n(§ 89 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin 1 ist er dagegen nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden, weshalb die auf ihre Vertretung entfallende\nProzessentschädigung ihr selber zuzusprechen ist. Da nicht ersichtlich ist, dass\nRechtsanwalt Schaer bei der Vertretung der Beschwerdegegner je unterschiedliche Aufwendungen gehabt habe, zumal die von ihm verfasste Beschwerdeantwort im Namen beider seiner Klienten erstattet wurde, rechtfertig es sich, die Prozessentschädigung je zur Hälfte Rechtsanwalt Schaer und der Beschwerdegegnerin 1 zuzusprechen.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 4'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 182.-- Schreibgebühren,\nFr. 171.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n- 7 -\n\n4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 sowie\nRechtsanwalt lic.iur. Paul Schaer für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von je Fr. 3'228.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten.\n\n5. Schriftliche Mitteilung.\n\n"}