{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-11-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040128_2004-11-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/1A18BE98628766C0C1256F8F004C87C8_AA040128.pdf", "Checksum": "8ccab78f7a27949e45792c96870099f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 16.11.2004 AA040128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 16.11.2004 AA040128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 16.11.2004 AA040128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässige Noven gemäss § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:21", "Checksum": "256e4136b4bb771837a07d27076c3a2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 16.11.2004 AA040128\nRegeste:\nZulässige Noven gemäss § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040128/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Hans Michael\nRiemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Rudolf Ottomann sowie der\nSekretär Benedikt Hoffmann\n\nZirkulationsbeschluss vom 16. November 2004\n\nin Sachen\n\nB. A.,\nKlägerin, Appellatin und Beschwerdeführerin\n\ngegen\n\n1. C. A.,\nBeklagte, Appellantin und Beschwerdegegnerin\n2. D. A.,\nBeklagter, Appellant und Beschwerdegegner\n\nbetreffend Forderung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2004 (LB030002/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Am 2. Juni 2000 erhob B. A. (Klägerin, Appellatin und Beschwerdeführerin)\nKlage gegen C. und D. A. (Beklagte, Appellanten und Beschwerdegegner) mit\ndem folgenden Rechtsbegehren:\n\n\"Es seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Fr. 215'015.05,\nzuzüglich 5 % Zins seit 11. Februar 2000, zu bezahlen, alles unter Ko-\nsten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten\" (BG act. 1).\n\nAm 31. Januar 2002 liess der Beschwerdegegner 2 in seiner Beweisantretungsschrift, also nach Abschluss des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, erstmals vorbringen, die Klage sei verspätet erhoben worden (BG act. 37 S. 4f.). Mit Urteil des\nBezirksgerichts E. vom 6. November 2002 wurde die Klage weitgehend gutgeheissen (OG act. 64).\n\n2. Dagegen erhoben beide Beschwerdegegner Berufung ans Obergericht (OG\nact. 65 und 66). In ihrer Berufungsbegründung liess nun auch die Beschwerdegegnerin 1 vortragen, dass die Klage verspätet erhoben worden sei (OG act. 72\nS. 2). Mit Urteil des Obergerichts, I. Zivilkammer, vom 14. Juli 2004 wurde die\nKlage abgewiesen (OG act. 87 = KG act. 2).\n\n3. Gegen das vorinstanzliche Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig\nkantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1) und leistete ebenso fristwahrend\ndie ihr auferlegte Prozesskaution von Fr. 18'000.-- (KG act. 11). Am 3. September\n2004 verzichtete die Vorinstanz auf Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 8).\nMit Eingabe vom 4. Oktober 2004 erstatteten die Beschwerdegegner ihre Beschwerdeantwort (KG act. 12).\n\n4. Die Beschwerdeführerin erhob auch Berufung ans Bundesgericht (KG act. 1\nS. 2).\n- 3 -\n\nII.\n\n1. Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid berufungsfähig ist\n(Art. 46 und 48 OG), weshalb die zahlreichen Fragen zur richtigen Anwendung\nvon Bundesrecht, welche die Beschwerdeführerin anspricht, im kantonalen Nichtigkeitsverfahren nicht behandelt werden können (§ 285 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört insbesondere die Frage, ob die obergerichtlichen Erwägungen zur Verjährung und Verwirkung der eingeklagten Forderung zutreffend sind (vgl. KG act. 2\nErw. II.1.b und c S. 7f.).\n\n2.1. Die Beschwerdeführerin legt zunächst ihren Standpunkt hinsichtlich ihrer\nRechtsauffassung mit Bezug auf das relevante Bundesrecht dar. Sie erläutert\nweiter, dieses könne vom Kassationsgericht zwar nicht überprüft werden, aus ihren Ausführungen könne jedoch gefolgert werden, dass entgegen der Ansicht der\nVorinstanz keine klare Rechtslage vorliege, weshalb § 115 Ziff. 2 ZPO keine Anwendung finden könne (KG act. 1 Ziff. I. S. 3-5).\n\n2.2.1. An der von der Beschwerdeführerin angegebenen Stelle geht die Vorinstanz keineswegs von einer klaren Rechtslage aus. Vielmehr hält sie in ihren allgemeinen Erwägungen zunächst fest, es sei allein entscheidend, ob eine klare\nRechtslage gegeben sei oder ob die neu erhobene Einrede noch nach Abklärungen rufe und damit eine Verzögerung des Prozesses bewirken würde. Diese\nRechtsauffassung der Vorinstanz wird zu Recht nicht angefochten (vgl. KG act. 2\nErw. II.2.c S. 11).\n\n2.2.2. Bezogen auf den konkreten Fall hält die Vorinstanz sodann lediglich fest,\ndass sich die Verjährungseinrede der Beschwerdegegner auf bereits in der ersten\nInstanz vorgebrachte Tatsachen stütze, welche unbestritten seien, weshalb über\ndie Begründetheit der Verjährungseinrede sofort entschieden werden könne. Diese entscheidenden Erwägungen werden ebenfalls nicht angefochten. Grundsätzlich kann damit auf die Rüge mangels substantiierter Vorbringen nicht eingetreten\nwerden (§ 288 Ziff. 3 ZPO; ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288;\nSpühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich\n- 4 -\n\n1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).\n\n2.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Kontext weiter vor, die Zulassung\nder Verjährungseinrede habe weitere Abklärungen rechtlicher Art nach sich gezogen (KG act. 1 S. 7). Sollte die Beschwerdeführerin sinngemäss damit geltend\nmachen wollen, dass das Verfahren entgegen der Ansicht der Vorinstanz verzögert worden sei, so weist sie eine solche Verzögerung nicht nach. Allein aus der\nTatsache, dass das Gericht bestimmte rechtliche Überlegungen anzustellen hatte,\nergibt sich eine solche jedenfalls noch nicht.\n\n"}