6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 40'000.-- (inkl. 7.6% MWSt.) zu entrichten. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung (ad AN970327) sowie das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: