3. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde der Beklagten (AA040156) wird das angefochtene Urteil des Obergerichts vom 28. Juni 2004 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 35'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 985.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.