Bei der Bemessung von Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung ist von einem Streitwert von Fr. 1'131'000.- auszugehen. Es fällt sodann in Betracht, dass es sich um zwei Beschwerdeverfahren handelt und dass die Verfahren mit einem verhältnismässig grossen Aufwand verbunden sind. - 41 - Das Gericht beschliesst: 1. Die beiden Kassationsverfahren AA040127 und AA040156 werden vereinigt und gemeinsam unter der zuerst genannten Nummer erledigt. 2. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers (AA040127) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.