2. Der Kläger unterliegt mit seiner eigenen Nichtigkeitsbeschwerde vollumfänglich. Ebenso unterliegt er im Ergebnis hinsichtlich der von der Beklagten eingereichten Beschwerde; die Tatsache, dass nur eine der erhobenen Rügen begründet ist, genügt, um - entsprechend dem Beschwerdeantrag - das angefochtene Urteil aufzuheben. Somit wird der Kläger für das Kassationsverfahren vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig.