Beschwerdeantrag 2 - ein Urteil mit demselben Dispositiv (Abweisung der Klage) auszufällen haben, wobei es ihr freisteht, in der Urteilsbegründung die Frage des Zustandekommens einer Vereinbarung entweder zu verneinen, sie offen zu lassen oder mit einer anderen Begründung zu bejahen; in allen Fällen dürfte jedenfalls nicht von einer Zugabe der Beklagten im oben erwähnten Sinn ausgegangen werden. Sollte das Obergericht den Nachweis des Zustandekommen einer Vereinbarung der Parteien verneinen, würde schon dies allein die Klageabweisung begründen, womit insoweit der Frage, ob der Kläger gegen die "bad leaver"-Klausel verstossen habe, keine Bedeutung mehr zu käme.