Der angefochtene Entscheid leidet hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zwischen den Parteien betreffend die Beteiligung des Klägers am LIS zustandegekommen ist, an einem Nichtigkeitsgrund. Er ist deshalb gestützt auf § 281 Ziff. 1 ZPO aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird - im wesentlichen entsprechend Beschwerdeantrag 2 - ein Urteil mit demselben Dispositiv (Abweisung der Klage) auszufällen haben, wobei es ihr freisteht, in der Urteilsbegründung die Frage des Zustandekommens einer Vereinbarung entweder zu verneinen, sie offen zu lassen oder mit einer anderen Begründung zu bejahen;