Mit dieser Begründung setzt sich die Beklagte nicht näher auseinander, weshalb die Rüge schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann. Im übrigen hätte angesichts der Aussagen des Zeugen P. vom 25. April 2000 (Prot. AG S. 72 f.) für die Beklagte durchaus Anlass bestanden, bereits früher auf den Fall L. Bezug zu nehmen und entsprechende Abklärungen zu beantragen, nachdem der Zeuge als Beispiel für Mitarbeiter, die zu X. gingen, L. ausdrücklich erwähnte. Insofern kann nicht gesagt werden, die Beklagte habe einen allfälligen Verstoss lediglich geahnt, und das Obergericht setzte keinen Nichtigkeitsgrund, wenn es diese Vorbringen als verspätet nicht zuliess.