b) Das Obergericht hat erwogen, es falle auf, dass der Name L. erstmals bei der persönlichen Befragung des Klägers am 25. April 2000 erwähnt worden sei; dieser habe damals jede aktive Einflussnahme bestritten und darauf hingewiesen, dass dies auch hinsichtlich der Kunden gelte. Auch bei der Einvernahme des Zeugen P. sei der Name L. gefallen; gerade diese Zeugeneinvernahme mache deutlich, dass der Weggang L.s bei der Beklagten offensichtlich bereits damals mit der "bad leaver"-Klausel in Zusammenhang gebracht worden sei, weshalb nicht einzusehen sei, dass seitens der Beklagten erst in der Replik des zweiten Berufungsverfahrens darauf hingewiesen wurde (Urteil S. 32).