Dr. L. sei erst an sie gelangt, nachdem er sein Arbeitsverhältnis mit der X. Bank AG per Oktober 2001 gekündigt hatte und per 1. November 2001 freigestellt worden war, was in der Folge zu einem Prozess geführt habe. Richtig sei zwar, dass die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt geahnt habe, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Weggang L.s von der Beklagten gegen gewisse "bad leaver"- Klauseln des LIS-Entwurfes verstossen haben könnte; indessen seien ihr keinerlei auch nur ansatzweise substantiierbare Einzelheiten bekannt gewesen, weshalb auch keine substantiierten Behauptungen hätten vorgetragen und zum Beweis verstellt werden können.