a) Konkret macht die Beklagte geltend (Beschwerde Rz 73 ff.), sie habe bereits vor Obergericht ausführlich dargetan, weshalb die vorgetragenen neuen Behauptungen gemäss § 115 Ziff. 1 und 3 ZPO zulässig gewesen seien. Tatsache sei, dass ihr bis zu einem Gespräch ihres Rechtsvertreters mit Dr. L. im Februar 2003 die entsprechenden Umstände nicht bekannt gewesen seien. Dr. L. sei erst an sie gelangt, nachdem er sein Arbeitsverhältnis mit der X. Bank AG per Oktober 2001 gekündigt hatte und per 1. November 2001 freigestellt worden war, was in der Folge zu einem Prozess geführt habe.