Das Obergericht hat diese Vorwürfe als verspätet qualifiziert (Urteil S. 31 f.). Auch insoweit macht die Beklagte eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes geltend (Beschwerde Ziff. II/C, S. 28 ff. ); sie weist in diesem Zusammenhang - mit Recht - wiederum darauf hin, dass zwar diese Fragen offen bleiben könnten, solange es bei der Klageabweisung bleibe. Im Hinblick auf eine möglicherweise abweichende rechtliche Beurteilung durch das Bundesgericht bestehe aber dennoch ein (latentes) Rechtsschutzinteresse (a.a.O., Rz 72).