6. Die Beklagte vertrat erstmals im zweiten Berufungsverfahren (mit der Berufungsreplik) die Auffassung, der Kläger sei auch deshalb als "bad leaver" zu qualifizieren, weil er den früheren Mitarbeiter der Beklagten, Dr. L., zum Stellenwechsel zur X. Bank geradezu gedrängt und überdies dazu angestiftet habe, Kunden mitzunehmen; ferner deshalb, weil er weitere Mitarbeiter abzuwerben versucht habe. Diese Tatsachen habe sie - die Beklagte - erst nachträglich erfahren (vgl. Urteil S. 25). Das Obergericht hat diese Vorwürfe als verspätet qualifiziert (Urteil S. 31 f.).