Es ist keine Frage der Beweiswürdigung, ob aus der in Frage stehenden Austrittsvereinbarung auf eine entsprechende Zustimmung der Beklagten geschlossen werden kann; vielmehr hat das Obergericht in diesem Zusammenhang - ohne nähere Feststellungen zum tatsächlichen Parteiwillen - eine rechtliche Würdigung von Tatsachen im Hinblick auf eine bestimmte Vertragsklausel vorgenommen. Insoweit ist auf die Rüge nicht einzutreten (§ 285 ZPO). b) Dasselbe gilt bezüglich der Frage, was sich aus dem Schreiben vom 15. September 1992 ableiten lässt (Rz 69 der Beschwerde), soweit man insoweit überhaupt von einer hinreichend substantiierten Rüge ausgehen kann.