5.2a) Das Obergericht hat sodann erwogen, die Austrittsvereinbarung mit dem Kläger lasse auf die Zustimmung der Beklagten zum Austritt schliessen (Urteil S. 23 f., Ziff. 3.3.4). Auch diese Feststellung erachtet die Beklagte als willkürlich (Beschwerde Rz 66 ff.). Zur Begründung macht sie geltend, in der betreffenden Vereinbarung vom 21. September 1992 werde keinerlei Bezug auf den LIS- Entwurf genommen; vielmehr regle diese Vereinbarung lediglich die Modalitäten des Stellenwechsels.