Daran vermag auch der Hinweis der Beklagten (a.a.O., Rz 63) auf die Aussagen des Zeugen P. nichts zu ändern. Dessen Aussagen werden im arbeitsgerichtlichen Urteil (OG II act. 133 S. 38 f.), auf welches sich das Obergericht bezieht, wiedergegeben; inwiefern dabei die Vorinstanzen in Willkür verfallen sein sollen, wird nicht näher ausgeführt.