Auf der anderen Seite hat aber der Zeuge auf die weitere Frage, ob er heute der Auffassung sei, der Kläger sei ein "bad leaver", geantwortet: "Ja, hauptsächlich wegen des Falls D." (a.a.O.). Daraus folgt, dass auch aus nachträglicher Sicht des Zeugen zwar der Fall D., nicht aber das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit seinem eigenen Stellenwechsel, im Vordergrund steht (vgl. dazu auch die weitere Aussage Q.s, wonach - 37 - er den Kläger aus heutiger Sicht nicht als "bad leaver" bezeichnen würde. Prot. S. 136). Insofern kann jedenfalls nicht von einer willkürlichen Beweiswürdigung die Rede sein.