b) Das Obergericht ist nicht in Willkür verfallen, wenn es aus der zitierten Zeugenaussage (aber nicht nur aus dieser allein) den Schluss zog, der Kläger sei wegen dieses Verhaltens seitens der Beklagten noch nicht als "bad leaver" beurteilt worden. Zwar mag zutreffen, dass diese Äusserung - vor allem wegen des letzten Satzes - von der Prämisse ausgeht, dass der Kläger gar nicht am LIS beteiligt war (weil es dieses noch nicht gab). Auf der anderen Seite hat aber der Zeuge auf die weitere Frage, ob er heute der Auffassung sei, der Kläger sei ein "bad leaver", geantwortet: "Ja, hauptsächlich wegen des Falls D." (a.a.O.).