Bei unbefangenem Studium dieser Aussage könne - so die Beklagte - diese nicht anders verstanden werden, als dass Q. immer davon ausgegangen sei, dass der Kläger am LIS nicht beteiligt gewesen sei, womit natürlich auch die "bad leaver"-Klausel auf ihn nicht anwendbar gewesen sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, wie das Obergericht die Aussage Q.s insgesamt dahingehend habe werten können, dass dieser den Kläger aufgrund seines Verhaltens beim Austritt auch dann nicht als "bad leaver" qualifiziert hätte, wenn er von der Anwendbarkeit der LIS ausgegangen wäre.