Die Beklagte macht geltend (Beschwerde S. 25, Rz 60 ff.), das Obergericht gebe nicht an, auf welche Protokollstelle es sich dabei beziehe; mangels anderweitiger in Frage kommender Passagen sei davon auszugehen, dass es sich um S. 131 des (arbeitsgerichtlichen) Protokolls handle. Auf die Frage, ob der Zeuge dem Kläger bei seinem Austritt gesagt habe, er sei ein "bad leaver", habe Q. geantwortet: "Nein, das habe ich damals nicht gewusst, ich dachte, er sei ein good leaver. Er hat zwar nicht das Gespräch gesucht mit der Geschäftsleitung. Das ganze System bestand damals aber noch nicht."