5.1a) Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt (Urteil S. 23), der Zeuge Q. habe in der Zeugenbefragung klar und deutlich gesagt, dass er selbst (für die Beklagte) den Kläger aufgrund seines Verhaltens im Zusammenhang mit dem Austritt bei der Beklagten und dem Wechsel zur X. Bank AG nicht als "bad leaver" betrachtet habe. Der Zeuge habe zum Ausdruck gebracht, dass - 36 - von seiner Seite eine alle Seiten zufrieden stellende Lösung habe angestrebt werden sollen, worauf er auch aktiv hingewirkt habe.