f) Die weitere Rüge, ob das Obergericht im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 6 OR der Beklagten das rechtliche Gehör verweigert habe, kann unter diesen Umständen mangels Entscheiderheblichkeit offen bleiben. 3.3. Zusammenfassend erweist sich die Rüge im Sinne des oben Gesagten als begründet im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO.