Es stellt somit eine Verletzung der Verhandlungsmaxime in Verbindung mit den Bestimmungen über das Novenrecht im Berufungsverfahren (§ 267 ZPO) dar, wenn die Vorinstanzen von einer verbindlichen Zugabe seitens der Beklagten ausgingen und wenn das Obergericht in der Folge in Anwendung von § 54 Abs. 1 - 35 - ZPO seinem hier angefochtenen Urteil diese Zugabe zugrundelegte, obschon die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung eine überzeugende und zulässige Erklärung abgegeben hatte, aus welcher sich ergab, dass insoweit kein Zugeständnis vorlag, bei welchem sie behaftet werden durfte.