Arbeitsgericht Anlass zur Ausübung der Fragepflicht bestanden hätte, was insofern eine Berufung auf den Novenausschluss im Berufungsverfahren verbieten würde (vgl. MARTIN SARBACH, Die richterliche Aufklärungs- und Fragepflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2003, S. 170). Geht die Berufung auf § 267 ZPO im gegebenen Zusammenhang somit fehl, kann offen bleiben, ob im Vorgehen der Vorinstanzen überdies ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben zu erblicken ist.