Die Beklagte hat mit der oben wiedergegebenen Klarstellung in ihrer Berufungsbegründung indessen gar nicht neue Behauptungen zum Sachverhalt aufgestellt, sondern vielmehr ihre bereits vor erster Instanz gemachte Sachdarstellung insofern präzisiert, als sie klarstellte, dass es sich dabei in einem Punkt um eine blosse Eventualbegründung handle, bei welcher sie somit nicht behaftet werden könne. Eine solche Klarstellung war noch im Berufungsverfahren zulässig und beachtlich, zumal man sich ohnehin fragen muss, ob bei der vor Arbeitsgericht bestehenden (unklaren) Behauptungslage nicht - wie die Beklagte denn auch geltend macht - schon für das