Gemäss § 267 ZPO, worauf sich die angefochtene Feststellung stützt, sind im Berufungsverfahren neue Vorbringen nur unter den Voraussetzungen der §§ 115 und 138 ZPO zulässig. Es geht darum, dass die Parteien grundsätzlich das Klagefundament vor erster Instanz zu erstellen haben. Die Beklagte hat mit der oben wiedergegebenen Klarstellung in ihrer Berufungsbegründung indessen gar nicht neue Behauptungen zum Sachverhalt aufgestellt, sondern vielmehr ihre bereits vor erster Instanz gemachte Sachdarstellung insofern präzisiert, als sie klarstellte, dass es sich dabei in einem Punkt um eine blosse Eventualbegründung handle, bei welcher sie somit nicht behaftet werden könne.