e) Das Arbeitsgericht (und diesem folgend das Obergericht) ging, wie erwähnt, davon aus, die nachträgliche Klarstellung durch die Beklagte im ersten Berufungsverfahren sei verspätet und damit unbeachtlich. Mit der Berufungsbegründung vom 25. Januar 1999 hatte die Beklagte beanstandet (AG act. 41 S. 5 ff., Rz 14 ff.), sie werde zu Unrecht bei ihren Ausführungen in der Klageduplik behaftet; - 34 -