Wenn das Arbeitsgericht in solchen Vorbringen eine Zugabe des Inhalts, dass seitens der Beklagten ein Angebot gemacht worden war, erblickte, erscheint dies als nachvollziehbar. Auf der anderen Seite hatte die Beklagte u.a. verschiedentlich zum Ausdruck gebracht, das LIS-Projekt habe sich damals erst im Entwurfsstadium befunden bzw. sei erst diskutiert worden (vgl. etwa AG act. 12 S. 19 f., Rz 59/60), was wiederum gegen die Zugabe, es habe ein verbindlicher Antrag vorgelegen, spricht.