Dieser Passus vermochte zumindest den Anschein zu erwecken, dass die Beklagte selber von einem rechtlich verbindlichen Antrag des Salary Committee ausging, an welchen es zu jenem Zeitpunkt gebunden gewesen sei. In Übereinstimmung damit hatte die Beklagte bereits in der Klageantwort ausgeführt, es habe am Kläger gelegen, wenn er das Angebot des Salary Committee nicht annahm und es deshalb an der Sitzung vom 20. Mai 1992 zu keiner Einigung kam (AG act. 12 S. 20, Rz 60). Wenn das Arbeitsgericht in solchen Vorbringen eine Zugabe des Inhalts, dass seitens der Beklagten ein Angebot gemacht worden war, erblickte, erscheint dies als nachvollziehbar.