sie habe vorliegend begründeten Anlass gehabt, erst im Berufungsverfahren explizit eine Haupt- und einen Eventualstandpunkt einzunehmen, weshalb insofern nicht von verspäteten Vorbringen ausgegangen werden dürfe (Beschwerde Rz 40, 44). d) Unterzieht man zunächst die Vorbringen der Beklagten in den beiden erstinstanzlichen Rechtsschriften (Klageantwort und Klageduplik) einer näheren Prüfung, so hält die vom Arbeitsgericht seinem Urteil zugrundegelegte (und vom Obergericht übernommene) Auffassung stand. Die Beklagte brachte in den beiden Rechtschriften jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar zum Ausdruck, dass - 33 -