es wäre deshalb - so das Arbeitsgericht - nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte (gleichzeitig) im Hauptstandpunkt geltend gemacht hätte, es sei über das "Entitlement" auch des Klägers nur diskutiert worden, eventuell sei die Offerte der Beklagten vom Kläger zurückgewiesen worden. Indessen habe die Beklagte diesen Standpunkt erst im Berufungsverfahren (und damit verspätet) erkennbar eingenommen. Insoweit erscheine die (rechtliche) Erläuterung des in Frage stehenden Vorgangs in der Duplik keineswegs als Eventualstandpunkt, sondern als authentische Interpretation der Diskussion (bzw. Verhandlung) mit dem Kläger (OG I act. 133 S. 29).