Mai 1992 seitens des "Salary Committee" ein "Entitlement" des Klägers von 1.3% ins Gespräch gebracht worden sei, denn nur diesfalls habe der Kläger anlässlich dieser Sitzung seine "Nichtzustimmung" erklären können. Zwar sei es zulässig, neben dem Hauptstandpunkt einen Eventualstandpunkt einzunehmen, solange sich die Behauptungen nicht widersprächen; es wäre deshalb - so das Arbeitsgericht - nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte (gleichzeitig) im Hauptstandpunkt geltend gemacht hätte, es sei über das "Entitlement" auch des Klägers nur diskutiert worden, eventuell sei die Offerte der Beklagten vom Kläger zurückgewiesen worden.