26 m.H.) nicht ausdrücklich auseinandersetzt. Indessen ist in der obergerichtlichen Stellungnahme eine - zulässige - stillschweigende Verwerfung der Gegenargumente der Beklagten zu erblicken. Im übrigen durfte das Obergericht gestützt auf § 161 GVG ohne weiteres auf die Entscheidgründe der ersten Instanz verweisen, soweit es ihnen beipflichtete. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist daher unbegründet.