b) Das Obergericht verweist in diesem Zusammenhang zur Hauptsache auf die detaillierte Wiedergabe der Parteivorbringen im erstinstanzlichen Entscheid vom 11. September 2002 und schliesst sich den Folgerungen des Arbeitsgerichts an, wonach die Beklagte selbst mehrfach habe behaupten lassen, sie habe dem Kläger einen bestimmten Satz vorgeschlagen bzw. offeriert (Urteil S. 16). Es trifft insoweit zu, dass sich das Obergericht mit den diesbezüglichen Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren (u.a. OG II act. 139 S. 11, Rz 26 m.H.) nicht ausdrücklich auseinandersetzt.