O., § 100 N 15 m.H.). Da es einer Partei freisteht, bezüglich ihres Eventualstandpunktes von anderen Tatsachenbehauptungen auszugehen als bezüglich ihres Hauptstandpunktes, wäre es nicht zulässig, aus einer lediglich für den Eventualfall unterstellten Annahme ("angenommen, aber nicht zugegeben, dass ...") einer Tatsache auf eine verbindliche Anerkennung dieser Tatsache zu schliessen.