Richtig ist, dass - entsprechend den allgemeinen Regeln der Auslegung von Prozesshandlungen - die Frage, ob ein Geständnis einer Tatsache vorliegt, vom Richter unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Vorbringen und des Verhaltens der Partei im Prozess zu beurteilen ist (BGE 113 Ia 435 E. 4). Insbesondere gilt im Zusammenhang mit der Eventualmaxime, dass Parteivorbringen unter Berücksichtigung eines allfälligen Eventualbegehrens auszulegen sind (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 100 N 15 m.H.).