Die Nichtbeachtung einer von der Gegenpartei zugestandenen Tatsache verletzt daher die Verhandlungsmaxime (vgl. VIKTOR LIEBER, Die neuere kassationsgerichtliche Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfahren, in: FS - 31 - 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 226 Anm. 27 am Ende, mit Hinweisen).