3.2a) Nach der Verhandlungsmaxime hat der Richter Tatsachenbehauptungen, die von der Gegenseite nicht bestritten sind, grundsätzlich ohne weitere Prüfung als zugestanden bzw. als richtig hinzunehmen (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., § 54 N 2; RB 2002 Nr. 74; einschränkend W ALDER-RICHLI, a.a.O., § 17 Rz 8). Erst recht hat er damit von der Gegenseite anerkannte (erhebliche) Tatsachen ("Zugaben" bzw. "Geständnisse") seinem Entscheid zugrundezulegen (GULDENER, a.a.O., S. 160). Die Nichtbeachtung einer von der Gegenpartei zugestandenen Tatsache verletzt daher die Verhandlungsmaxime (vgl. VIKTOR LIEBER, Die neuere kassationsgerichtliche Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfahren, in