Dem Obergericht sei vorzuwerfen, dass es sich mit der ganzen Problematik auch in seinem zweiten Urteil überhaupt nicht befasse, obschon die Beklagte ihren Standpunkt sowohl in der ersten wie auch in der zweiten Berufungsschrift ausführlich dargetan habe und dieser Frage erhebliche Bedeutung zukomme. Zwar gebe das Obergericht den Standpunkt der Beklagten als solchen wieder, setze sich dann aber in den Erwägungen nicht materiell damit auseinander. Darin liege auch eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht im Sinne von § 157 GVG (Rz 41).